Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge zu Fahrten aus unserem Katalog sowie Sonderreisen (diese AGB sind nicht für die Busvermietung gültig).

Stand September 2010

Hinweis: Bitte beachten Sie das bei einigen Reisen in dieser Ausschreibung nicht Irro-Reisen der Veranstalter ist. Bei diesen Reisen gelten die AGB´s des jeweiligen Veranstalters.

Lieber Reisegast,
die nachfolgenden Reisebedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Urlauber, der unsere Leistungen in Anspruch nimmt, und uns als Ihrem Reiseveranstalter.

  1. Abschluß des Reisevertrages:
    1. Mit Ihrer Anmeldung auf Grundlage unseres Angebotes bieten Sie Irro-Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung durch Irro-Reisen zustande. Gleichzeitig erfolgt die Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB.
    2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so sind wir an dieses Angebot 10 Tage ab Ausstellung der Reisebestätigung gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme erklären, was auch durch Anzahlung bzw. Zahlung erfolgen kann.
    3. Bei ausdrücklich im Prospekt, auf der Reisebestätigung oder in sonstigen Erklärungen als vermittelt beschriebene Fremdleistung sind wir nicht Reiseveranstalter, sondern Reisevermittler. Diese Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Falle der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, oder unsere Hauptpflichten aus dem Reiservermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften insofern nur grundsätzlich für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§675, 631 BGB).
  2. Zahlung
    1. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von zehn Prozent des Reisepreises mindestens jedoch € 50,- gefordert.
    2. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und den Reisepreis von € 75,- nicht übersteigt.
    3. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Nach erfolgter vollständigen Zahlung werden die Reiseunterlagen spätestens 1 Woche vor Reisebeginn zugesandt oder ausgehändigt.
    4. Die Reiserücktrittskostenversicherung kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung abgeschlossen werden und muß mit der Anzahlung bezahlt werden.
    5. Bei kurzfristiger Buchung einer Reise ist der Gesamtbetrag sofort zu bezahlen.
    6. Bei Musical-, Opern-, Theaterreisen u. ä. sind die Karten mit der Anzahlung zu bezahlen.
  3. Leistungen:
    1. Welche Leistungen vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor oder nach der Buchung informiert wird.
    2. Eintrittsgelder, Seilbahn-, Zug- und Schifffahrten, Flughafengebühren, Theaterbesuche und andere Nebenleistungen sind im Reisepreis nicht enthalten, wenn diese in der Leistungsausschreibung nicht aufgeführt sind.
  4. Preisänderungen
    1. Wir können 4 Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluß konkret eintretend insbesondere einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
    2. Eine Preiserhöhung kann nur bis 21. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
    3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
    4. Die Rechte nach Ziff. 4c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
  5. Leistungsänderungen
    1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich sind und der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird.
    2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungszustand zu erklären.
    3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 4c) entsprechend.
  6. Beförderung durch ein Fremdunternehmen und Vergabe von Sitzplätzen
    Zur Gewährung und Durchführung einer Reise ist der Veranstalter berechtigt, die Fahrgäste einem befreundeten Unternehmer mitzugeben. Schriftlich bestätigte Sitzplätze im Reisebus werden nur als Wunsch behandelt und sind für den Veranstalter kein vertraglich bindender Teil einer Reise. Bei der Zusammenlegung einer Reise mit mehreren Busfirmen sind die in der Reiseanmeldung bestätigten Sitzplätze und Sitzplatznummern ebenfalls kein vertraglich bindender Teil einer Reise. Bei keinem dieser Punkte ist der Reisegast berechtigt, kostenlos zu stornieren oder eine Wertminderung der Reise zu verlangen.
  7. Rücktritt des Reisenden
    Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Reisende ist verpflichtet, pauschal folgende Stornierungsgebühren je Teilnehmer vom Gesamtpreis zu zahlen:

    Bei Busreisen
    Bis 30 Tage vor Reisebeginn:5%, jedoch mindestens € 25,-
    29 bis 21 Tag vor Reisebeginn:15%
    20 bis 14 Tag vor Reisebeginn:35%
    13 bis 7 Tag vor Reisebeginn:50%
    6 bis 1 Tag vor Reisebeginn:70%
    bei kurzfristigem Ausfall:90%

    Bei Flugreisen:
    Bis 60 Tage vor Reisebeginn:15%, jedoch mindestens € 50,-
    59 bis 36 Tag vor Reisebeginn:35%, jedoch mindestens € 75,-
    35 bis 15 Tag vor Reisebeginn:50%, jedoch mindestens € 75,-
    14 bis 6 Tag vor Reisebeginn:75%
    ab 5 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn:90%
    bei kurzfristigem Ausfall:95%

    Bei Schiffsreisen:
    Bis 50 Tage vor Reisebeginn:15%
    49 bis 30 Tag vor Reisebeginn:25%
    29 bis 22 Tag vor Reisebeginn:35%
    21 bis 15 Tag vor Reisebeginn:55%
    14 bis 8 Tag vor Reisebeginn:75%
    ab dem 7. Tag bis 1 Tag zum Reisebeginn:85%
    bei kurzfristigem Ausfall:95%

    Theater- und Musicalreisen:
    Die Stornierungskosten für Theater- und Musicalkarten betragen 100% des Kartenpreises.

    Visagebühren:
    Die Stornierngskosten für Visagebühren und damit in Zusammenhang stehenden Kosten betragen ab 6 Wochen vor Reisebeginn 100%.

    Diese Regelungen finden auch bei Teilstornierungen sowie bei Gruppen Anwendung.
    Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

    Dem Reiseveranstalter bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen im Einzelfall eine höhere Entschädigung zu fordern. Diese hat der Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen.

    Bitte beachten Sie die gesonderten Stornobedingungen von Reisen mit anderen Veranstaltern, die Ihnen mit der Reisebestätigung übersand werden.
  8. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
    Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so beträgt die Bearbeitungsgebühr € 15,-. Umbuchungen ab dem 31. Tag vor Reiseantritt können, sofern sie überhaupt durchführbar sind, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen Ziff. 7 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
    Bei Schiffs-/Kreuzfahrten und Flugreisen werden € 25,- erhoben, soweit nicht höhere nachweisbare Kosten entstehen.
    Bei Tagesfahrten werden sowohl bei Stornierungen und Umbuchungen ab 2 Wochen vor Anreise € 8,-(ggfs. zuzüglich Eintrittskartenpreis) berechnet.
  9. Ersatzreisende
    1. der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen entspricht und seiner Teilnahme nicht gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
    2. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf € 20,-. Bei nachweisbaren Mehrkosten (Visum, etc.) sind diese zusätzlich zu tragen.
  10. Reiseabbruch
    Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit, Paß vergessen, usw.) so bemühen wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn der Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
  11. Störung durch den Reisenden
    Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und /oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründetet Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
  12. Mindestteilnehmerzahl
    1. Ist in der Beschreibung der Reise (Katalog) ausdrücklich oder in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Auch für Zusatzleistungen gilt die Regelung, das eine Mindestteilnehmerzahl erreicht werden muss. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, das alle unsere Reisen einer Mindestteilnehmerzahl unterliegen.
    2. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 12a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis 4 Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
    3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
    4. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach Ziff. 12c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
    5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 12c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlten Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
  13. Kündigung infolge höherer Gewalt
    1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
    2. Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen nach § 638 Abs. 2 des BGB zu bemessende Entschädigungen verlangen.
    3. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
    4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
  14. Gewährleistung und Abhilfe
    1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
    2. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs.3 des BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs.1, 347 Abs.1 des BGB finden entsprechende Anwendung.
    3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
    4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
    5. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
    6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
  15. Mitwirkungspflicht des Reisenden
    Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffer 11 und 14 wird Bezug genommen. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Fahrer oder Reiseleiter zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Der Fahrer bzw. der Reiseleiter sind die Vertreter des Reiseveranstalters und die Personen, an die sich der Reisende bei Mängeln und anderen Beanstandungen direkt und unverzüglich zu wenden hat.
  16. Haftungsbeschränkung
    1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
      1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
      2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsgebers verantwortlich ist.
    2. Gelten für eine von einem Leistungsgeber zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
    3. Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichnete Leistungen ist Ziffer 1c) dieser Bedingungen zu beachten.
      Bei Flug-/ Buskombinationen wird dieser Absatz um die Haftungsklausel des Warschauer Abkommens, etc. erweitert.
    4. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
    5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die als Fremdleitungen ersichtlich sind (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, etc.). Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlaufe der Reise. Transport in Flugzeugen, Schiffspassagen, Bootsfahrten, Theaterbesuche, Ausstellungen, alle Fahrten mit Bergbahnen, öffentlichen und fremden Verkehrsmitteln sind Fremdleistungen, für deren Erbringung wir keine Haftung übernehmen.
  17. Reisegepäck
    Für jeden Reiseteilnehmer wird eine handlicher Reisekoffer (bei längeren Reisen auch bis zu einem Koffer) kostenlos im gesonderten Kofferraum des Reisebusses geschützt untergebracht. Die Reiseteilnehmer sind verpflichtet, den Transport der Reisekoffer bis zum Zubringerfahrzeug bzw. Reisebus selbst zu übernehmen. Für kleineres Handgepäck sind Ablagen im Fahrgastraum vorhanden. Wir empfehlen Ihnen dem Abschluß einer Reisegepäck-, Reiseunfall- oder Reisekrankenversicherung! Des weiteren bitten wir darum zum Wohle unseres Fahrpersonals das maximale Gepäckgewicht von 24 Kg nicht zu überschreiten.
    Bitte beachten Sie das Ihr Gepäch über nacht im Reisebus nicht versichert ist uns vollständig mit ins Hotelzimmer genommen werden sollte.
  18. Geltendmachung und Verjährung
    1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen nach §§ 651 c-f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
    2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16 a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16 a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
    3. Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
  19. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
    1. Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft, etc. gelten. Für angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft, die Beachtung der Einreiseformalitäten und die dementsprechenden Vorkehrungen trifft der Angehörige anderer Staaten selbst.
    2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
    3. Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffer 6 (Stornierung) und 9 (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisenden zu vertreten hat) entsprechend.
  20. Verhalten im Bus
    Während der Fahrt darf der Reisende den Fahrer nicht durch Gespräche oder bestimmte Verhaltensweisen wie z.B. Rauchen stören. Der Reisende darf zudem während der Fahrt nicht im Bus stehen oder durch den Bus laufen. Etwaige Schäden, die aufgrund dessen entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
  21. Gerichtsstand
    1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
    2. Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
  22. Versicherungen
    Der Reiseveranstalter empfiehlt dringend für jeden Reiseteilnehmer den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und einer Reisekrankenversicherung.

    Der Veranstalter verweist außerdem auf die Möglichkeit, sich durch den Abschluss weiterer Reiseversicherungen gegen andere Risiken einer Reise abzuschließen. Nähere Informationen zu allen Versicherungsfragen erteil auf Anfrage die Buchungsstelle.
  23. Sonstiges
    Die Kataloge und Prospekte des Veranstalters werden mit Sorgfalt erstellt. Dennoch muss sich der Veranstalter die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern vorbehalten. Die in diesen Unterlagen gemachten Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung. Mit der Veröffentlichung neuer Kataloge, Prospekte oder anderen Reiseunterlagen einschließlich dieser Reisebedingungen verlieren die Angaben früherer Unterlagen ihre Gültigkeit.
  24. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Veranstalter:
Irro-Reisen
Roland-Brandin-Str. 2
29439 Lüchow
Telefon 05841 / 6446
Telefax 05841 / 6405
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